ASF / ASP

Das Fahreignungs-Bewertungssystem


Ab dem 01.05.2014 fallen die bisherigen ASP Seminare weg und werden durch das Fahreignungs-Bewertungssystem ersetzt.

Die so genannte „Punktereform“ beinhaltet ein vollkommen neues Punkte- und damit auch Bewertungssystem für Verstöße im Straßenverkehr, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Im neuen System wird dem Fahrerlaubnisinhaber nach 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen (früher: 18 Punkte). Das Fahreignungs-Bewertungssystem kennt dabei folgende Maßnahmen:


1 -3 Punkte: Vormerkung
Bei einer Vormerkung bekommt der Fahrerlaubnisinhaber keine Mitteilung. Sie ist als Art Warnung zu sehen.


4 - 5 Punkte: Ermahnung
Die Ermahnung wird seitens der Behörde schriftlich ausgestellt. Ein Fahreignungsseminar kann freiwillig besucht werden. Legt der ermahnte Fahrerlaubnisinhaber der Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Maßnahme eine Teilnahmebescheinigung vor, wird bei einem Punktestand von bis zu fünf Punkten ein Punkt abgezogen.


6 - 7 Punkte: Verwarnung
Die schriftliche Verwarnung enthält den Hinweis, freiwillig ein Fahreignungsseminar besuchen zu können. Einen Punkterabatt gibt es hierfür jedoch nicht.


8 Punkte oder mehr: Entzug der Fahrerlaubnis
Die Fahrerlaubnis wird entzogen, da der Fahrerlaubnisinhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.



Auflistung und Bewertung aller Verstöße


Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften werden mit einem, zwei oder drei Punkten bewertet:


Drei Punkte
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Sperre angeordnet worden ist.


Zwei Punkte
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern keine Entziehung oder Sperre angeordnet worden ist, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten


Einen Punkt
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten


Tilgungsfristen und -regelungen


Die Tilgungsfristen betragen zwei Jahre und sechs Monate, fünf Jahre bzw. zehn Jahre wie folgt:


Zwei Jahre und sechs Monate
bei verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten (1-Punkt-Verstöße)


Fünf Jahre
bei Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern keine Entziehung oder Sperre angeordnet worden ist, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten (2-Punkt-Verstöße)


Zehn Jahre
bei Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Sperre angeordnet worden ist (3-Punkt-Verstöße)


Die früher geltenden Regelungen der Tilgungshemmung (ein neuer Verstoß innerhalb der Tilgungsfrist hemmt deren Tilgung) entfallen.



Überführung der „alten“ Punkte


Natürlich fangen nicht alle Fahrerlaubnisinhaber „von Null“ an. Die bereits gesammelten Punkte werden wie folgt übertragen:

 

Alte Punkte neue Punkte  Fahreignungs-Bewertungssystem
1 - 3 1 Vormerkung
4 - 5 2 Vormerkung
6 - 7 3 Vormerkung
8 - 10 4 Ermahnung
11 - 13 5 Ermahnung
14 - 15 6 Verwarnung
16 - 17 7 Verwarnung
18 oder mehr 8 Entzug der Fahrerlaubnis




Das Fahreignungsseminar: Aufbau, Ablauf und Ausrichtung


Das Fahreignungsseminar besteht aus einer verkehrspädagogischen (Fahrlehrer, Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik) und einer verkehrspsychologischen (Verkehrspsychologe, Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie) Teilmaßnahme. Die Teilmaßnahmen müssen durch gegenseitige Information der jeweiligen Seminarleiter abgestimmt werden.

Ziel der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme ist die Vermittlung von Kenntnissen zum Risikoverhalten, die Verbesserung der Gefahrenkognition, die Anregung zur Selbstreflektion und die Entwicklung von Verhaltensalternativen. Sie umfasst zwei Module à 90 Minuten, umfasst verbindlich vorgeschriebene Bausteine und richtet sich nach Anlage 16 der FeV. Der zeitliche Abstand der Module beträgt mindestens eine Woche. Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme kann als Einzelmaßnahme oder in Gruppen von bis zu sechs Teilnehmern durchgeführt werden.

Ziel der verkehrspsychologischen Einzelmaßnahme ist, dem Teilnehmer Zusammenhänge zwischen auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen des regelwidrigen Verhaltens aufzuzeigen. Sie soll beim Teilnehmer Reflektionsbereitschaft erzeugen und Veränderungsbereitschaft schaffen. Sie umfasst zwei Sitzungen à 75 Minuten (Mindestabstand drei Wochen) und ist als Einzelmaßnahme durchzuführen.

Die Durchführung der Teilmaßnahme unterliegt der Überwachung und Qualitätssicherung nach § 43 der FeV. Des Weiteren wird das Fahreignungsseminar durch die Bundesanstalt für Straßenwesen fünf Jahre wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Die Evaluierung hat insbesondere zu untersuchen, ob das Fahreignungsseminar eine verhaltensverbessernde Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hat.

 

(Quelle: Fortbildung33.de)